Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art 9 Abs. 3 DSGVO.
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Der Websitebetreiber bzw. Seitenprovider erhebt Daten über Zugriffe auf die Seite und speichert diese als „Server-Logfiles“ ab. Folgende Daten werden so protokolliert:
Die erhobenen Daten dienen lediglich statistischen Auswertungen und zur Verbesserung der Website. Der Websitebetreiber behält sich allerdings vor, die Server-Logfiles nachträglich zu überprüfen, sollten konkrete Anhaltspunkte auf eine rechtswidrige Nutzung hinweisen. Die Logs werden für die Dauer von max. 2 Wochen verarbeitet und danach gelöscht.
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.
In diesem Falle ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ludwig-Erhard-Str 22, 7. OG, 20459 Hamburg
Telefon: 040/428 54-40 40, Telefax: 040/428 54-40 00
E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de, Website: http://www.datenschutz-hamburg.de
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen mit der Hebamme Tanja Brockmann.
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. Selten können auch private dringliche unvorhersehbare Ereignisse eine kurzfristige Verschiebung der Termine zur Folge haben. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Da die Kursstunden bei einem geschlossenen Kurs aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen. Versäumte Stunden können nicht nachgeholt werden. Die Hebamme ist berechtigt, einzelne Kursstunden kurzfristig zu verlegen. Sollte kein Ersatztermin bzw. keine Kollegin zur Vertretung gefunden werden, werden die nicht statt gefundenen Kursstunden selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt.
Nach Anmeldung ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung/Stornierung des Kurses nur bis fünf Tage vor Kursbeginn schriftlich per email an heb.tanjabrockmann@gmail.com möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die gesamte Kursgebühr fällig.
Kursanmeldungen/-bedingungen bei gesetzlicher Krankenversicherung
Die Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Kasse übernommen und daher von der Kursteilnehmerin selbst getragen. Die Gebühren für versäumte Termine richten sich nach der Privat-Gebührenordnung der Stadt Hamburg und belaufen sich aktuell auf 15,92€ pro versäumten Termin bei Geburtsvorbereitungskursen und 9,95€ pro versäumten Termin bei Rückbildungsgymnastikkursen. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Nimmt die Teilnehmerin an allen Kursterminen teil, so entstehen ihr keine Kosten (abgesehen von der einmaligen Partner*ingebühr in Höhe von 60,-€ bei Geburtsvorbereitungskursen). Von den gesetzlichen Krankenkassen wird nur ein Geburtsvorbereitungskurs pro Schwangerschaft (entsprechend 14 Zeitstunden) und nur ein Rückbildungsgymnastikkurs (entsprechend 10 Zeitstunden) nach Geburt übernommen. Nimmt die Teilnehmerin an mehreren Kursen teil, muss sie die Kosten für die darüber hinaus gehenden Stunden privat bezahlen. Zudem übernehmen die Krankenkassen die Kosten für einen Rückbildungsgymnastikkurs nur, wenn dieser innerhalb der ersten 9 Lebensmonate des Kindes abgeschlossen wird.
Kursanmeldung/-bedingungen bei privater Krankenversicherung/Selbstzahlerinnen
Die Teilnehmerin zahlt die Gebühren in Höhe von 222,88€ für einen kompletten Geburtsvorbereitungskurs (zzgl. 60,-€ Partner*ingebühr) bzw. in Höhe von 159,20€ für einen kompletten Rückbildungsgymnastikkurs selbst. Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch auch dann, wenn die Teilnehmerin einzelne Stunden versäumt und unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist von 21 Tagen zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme, die nur mit gültigem Behandlungsvertrag bzw. erfolgter Kursanmeldung in Anspruch genommen werden kann, besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Elternzentrum Albertinen Krankenhaus: Jede Hebamme, die hier Leistungen anbietet, arbeitet und haftet eigenverantwortlich und rechnet die von ihr erbrachten Leistungen selbstständig ab bzw. führt diese ggf. angestellt vom Albertinen Krankenhaus durch. Behandlungsverträge und Kursanmeldungen gelten nur mit der jeweiligen Hebamme und nicht mit anderen Hebammen des Elternzentrums.
Elternschule im Steeedt: Als freiberufliche Hebamme haftet die Hebamme nur für ihre eigenen dort angebotenen Leistungen, die sie selbstständig abrechnet.
Consumers are entitled to a right of withdrawal under the following conditions: A consumer is any natural person who concludes a legal transaction for purposes that cannot be predominantly attributed to either their commercial or independent professional activity. The midwife/midwifery practice points out the following to the participant: You have the right to cancel this contract within 14 days without giving reasons. The cancellation period is 14 days from the day the contract is concluded. In order to exercise your right of withdrawal, you must inform the midwife of your decision to withdraw from this contract by means of a clear statement (e.g. a letter sent by post or by email). In order to meet the cancellation period, it is sufficient that you send the notification of your exercise of the right of cancellation before the cancellation period expires.
Consequences of revocation
The midwife/midwifery practice must repay all payments received from the participant immediately, but at the latest within 14 days from the day on which notification of the revocation was received. If the participant has requested that the service begin during the cancellation period, she must pay the midwifery practice an appropriate amount that corresponds to the proportion of the service used up to that point.